Satzung und Beiträge

Beiträge

Einzelmitglieder über 18 Jahre30 €
Kinder bis 6 Jahre5 €
Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahre10 €
Familien (Ehepaare oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Erwachsene mit eigenen Kindern bis 18 Jahre)45 €
Familien (Alleinerziehende und eigene Kinder bis 18 Jahre)30 €
Junge Erwachsene (18 – 27 Jahre), sofern sie Schüler, Student oder Azubi sind
(mit Nachweis).
15 €

Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Marathon-Team Pegnitztal e. V.“, kurz: „MTP Hersbruck“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hersbruck und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hersbruck eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

§ 2 Vereinszweck
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Laufsports.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landessportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– gemeinsame Lauftreffs
– Teilnahme an regionalen Wettkämpfen
– Durchführung von Vereinsmeisterschaften im Rahmen anderer Wettkämpfe für verschiedene Distanzen
– feste Termine zum Erfahrungsaustausch und zur Planung gemeinsamer Veranstaltungen
– die Heranführung der Jugend an den Sport
– die Organisation und Durchführung von lokalen Wettbewerben
– die Förderung der Teilnahme der Mitglieder an Laufveranstaltungen aller Art

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung. Der Beschwerdeführer ist in der Mitgliederversammlung zu hören.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Streichung.

(2) Der Austritt ist dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden oder dem Schatzmeister gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Der Beschluß des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.

(4) Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch den Vorstand gestrichen werden. Das Mitglied gilt damit zum Ende des Wirtschaftsjahres, für das es zuletzt den geschuldeten Beitrag vollständig bezahlt hat, als ausgeschieden.

§ 6 Beiträge
(1) Es können Beiträge, Umlagen und Aufnahmebeiträge erhoben werden.

(2) Über die Fälligkeit Höhe der Beiträge und ggf. der Aufnahmebeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung.

(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Umlagen beschließen, sofern diese zu speziellen Anlässen oder Anschaffungen erforderlich sind. Ist ein Mitglied mit einer Umlage nicht einverstanden, kann es den Verein binnen eines Monats nach der Mitgliederversammlung, die die Umlage beschlossen hat, durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden oder dem Schatzmeister verlassen, ohne daß es die Umlage zu bezahlen hat.

§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, solange nicht die Mitgliederversammlung ausdrücklich zuständig ist.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB:
1. dem Vorsitzenden
2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister

b) weiteren Vorstandsmitgliedern:
1. dem Schriftführer
2. dem Sportwart
3. dem Jugendleiter
4. vier Beisitzern

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten. Dabei ist jedes Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB alleine vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis eine Neuwahl durchgeführt wird.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied, das an die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds tritt, bis bei der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt wurde. Die Amtszeit des Nachgewählten endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.

(5) Wählbar für den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(6) Eine Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den Schatzmeister einberufen und geleitet. Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Im übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie soll im 1. Quartal stattfinden und dabei

1. Die Geschäfts- und Kassenberichte des Vorstandes entgegennehmen
2. den Vorstand für das zurückliegende Wirtschaftsjahr entlasten
3. einen neuen Vorstand oder neue Vorstandsmitglieder sofern erforderlich wählen
4. die Beiträge und Umlagen festsetzen
5. über Satzungsänderungen und Anträge beschließen
6. die Wahl der Kassenprüfer durchführen.

(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/10 der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangen.

(3) Für die Einberufung der Mitgliederversammlung gilt folgende Regelung:
1. Eine Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß einberufen, wenn im Zeitraum von 14 Tagen vor der Mitgliederversammlung bis zur Mitgliederversammlung in den öffentlich zugänglichen Webseiten des Vereins, derzeit www.mtp-hersbruck.de, Tag und Uhrzeit der Mitgliederversammlung auf der Startseite hervorgehoben veröffentlicht wurden.
2. Wenigstens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung hat das die Mitgliederversammlung einberufende Vorstandsmitglied allen Vereinsmitgliedern die Tagesordnung und den Ort der Mitgliederversammlung zuzusenden. Mitglieder, die dem Schriftführer hierzu eine E-mail-Adresse angegeben haben, erhalten die Tagesordnung per E-mail, alle anderen Vereinsmitglieder per Briefpost.

(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der erschienenen Zahl der Vereinsmitglieder beschlußfähig.

(5) Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Schatzmeister; sind alle verhindert, sind die weiteren Vorstandsmitglieder in der in § 8 Abs. (2) Nr. 2 genannten Reihenfolge Versammlungsleiter. Bei einer Neuwahl bleibt der bisherige Versammlungsleiter bis zum Ende der Mitgliederversammlung Versammlungsleiter. Der bisherige Versammlungsleiter kann die Versammlungsleitung an den übergeben, der nach einer Neuwahl nach dieser Satzung zuständig wäre, sofern der Gewählte einverstanden ist.

(6) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt, das das 18. Lebensjahr vollendet hat. Eine Vertretung ist nicht zulässig.

(7) Wahlen sind geheim. Sonstige Abstimmungen sind geheim, wenn dies von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern gefordert wird.

(8) Ein Vorstandsmitglied ist gewählt, wenn es mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ist diese Mehrheit nicht erreicht, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen.

(9) Es entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt (z. B. bei Wahlen oder Satzungsänderungen), die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(10) Anträge auf Satzungsänderung oder auf Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes sind auf der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung nur zu behandeln, wenn diese dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB vor dem Versenden der Einladung bekannt waren. Ist der Antrag bekannt, so wird die Tagesordnung um die Anträge ergänzt. Ein Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung einen Antrag bei einem Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB stellen, der weder eine Satzungsänderung noch eine Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes zum Gegenstand hat. Um diesen Antrag wird die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ergänzt. Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, dürfen keine Änderung der Satzung oder der Zusammensetzung des Vorstandes zum Gegenstand haben und bedürfen der Zulassung durch die Mitgliederversammlung.

(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch denjenigen, der zu Beginn der Versammlung Schriftführer war, eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/den Versammlungsleiter(n) und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(12 ) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als Kassenprüfer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht Mitglied des Vorstands (& 8 ) sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die beiden Kassenprüfer sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und haben die Richtigkeit der Kassenführung zu überprüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassenprüfung zu erstatten und beantragen die Entlastung des Schatzmeisters.
Außerdem beantragen sie, nachdem alle Tätigkeitsberichte abgegeben sind, die Entlastung der Vorstandschaft.

(13) Vor der Neuwahl hat die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss zu bilden. Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Amtierende Mitglieder des Vorstands (§ 8) dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören. Der vom Wahlausschuss aus seinen Reihen gewählte Leiter hat in der Mitgliederversammlung als Ausschussvorsitzender die Neuwahlen durch zu führen. Über die Neuwahl ist ein Wahlprotokoll zu führen.

§ 10: Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung nur insoweit beschlossen werden, als die Reichweite der zu beschließenden Satzungsänderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung erkennbar war. Mitgliedern, die die Einladung zur Mitgliederversammlung per E-mail bekommen, ist der alte und der neue Satzungstext zur Verfügung zu stellen. Eine Änderung des vorgeschlagenen Textes in der Mitgliederversammlung bleibt möglich.

(2) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (3)Die Abstimmung über eine Satzungsänderung ist geheim.

§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck auf Antrag des Vorstandes einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

(2) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hersbruck, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.